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   AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16   

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AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16 (https://dejure.org/2017,33055)
AGH Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.03.2017 - 1 AGH 1/16 (https://dejure.org/2017,33055)
AGH Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. März 2017 - 1 AGH 1/16 (https://dejure.org/2017,33055)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 7 Nr 10 BRAO
    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Versagung der Zulassung eines Beamten zur Rechtsanwaltschaft bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit in Form des sog. Blockmodells in der Freistellungsphase

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines Beamten zur Rechtsanwaltschaft bei Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines Beamten in Altersteilzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1462
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beamteneigenschaft

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    Soweit in dieser Bestimmung auf die (den Vorschriften der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes) entsprechenden Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind darunter die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Landes gewählten Beamten zu verstehen (BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06 -, zitiert nach juris Rdn. 4; ferner AGH München, Beschluss v. 03.06.2002 - Az.: BayAGH I - 15/01, BRAK-Mitt. 2003, 89 f., juris Rdn. 21 f.).

    Mit dieser Regelung hat das Gesetz für den Einzelfall jeden Streit darüber abgeschnitten, ob im konkreten Falle etwa die Ausübung des Doppelberufs als Beamter und Rechtsanwalt ausnahmsweise unbedenklich erscheinen könnte (BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06 -, a.a.O.; BGH, Beschluss v. 25.01.1971 - AnwZ (B) 10/70 -, BGHZ 55, 236 ff.).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen schon deswegen nicht, weil - wie der BGH mehrfach entschieden hat - an die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen zu einem Zweitberuf nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - Az.: AnwZ (B) 21/06 -, a.a.O., juris Rdn. 6; BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, a.a.O., juris Rdn. 7; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, a.a.O., juris Rdn. 19).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 3.15

    Abgeltung; Altersteilzeit; Arbeitnehmerbegriff; Beamter; Beendigung des

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    In - maßgeblicher - rechtlicher Hinsicht ist daher weder das Beamtenverhältnis aufgelöst noch der Status als aktiver Beamter beendet (so ausdrücklich BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 2 C 3/15 -, NVwZ 2016, 770 ff., Rdn. 17; BVerwG, Urteil v. 28.10.2015 - Az.: 2 C 15/15 -, NVwZ-RR 2016, 392 f., Rdn. 15; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: 375. Lieferung, § 93, Rdn. 14a; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 93, Rdn. 13).

    aa) Für den Kläger gelten auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 2 C 3/15 -, a.a.O., Rdn. 17; in diesem Sinne auch Ziff. 7 des vom Ministerium der Finanzen herausgegebenen Merkblatts "Altersteilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt" vom 11.07.2013 - im Folgenden: Merkblatt -); das wird im Grundsatz auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

    c) Auch im Übrigen ist der Kläger durch die Freistellung vom Dienst weder von den Pflichten eines aktiven Beamten noch von den allgemeinen Vorschriften des Disziplinarrechts entbunden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 2 C 3/15 -, a.a.O., Rdn. 17; vgl. auch Ziff. 7 Abs. 1 des Merkblatts vom 11.07.2013).

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 48/97

    Zulassung eines bis zum Beginn des Ruhestandes ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    Der Gesetzgeber hat deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen Beamten nur die Wahl gelassen, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzuerhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsanwalt zu werden und seine Rechtsstellung als Beamter aufzugeben (BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, BRAK-Mitt. 2000, 255 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - AnwZ (B) 48/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 42 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, BGHZ 92, 1 ff., juris Rdn. 13, jeweils m.w.N.).

    Gerade die Ausübung des Anwaltsberufs als anzeigepflichtige Nebenbeschäftigung eines Beamten, die gegebenenfalls auch untersagt werden kann, ist aber mit dem Berufsbild einer unabhängigen und freien Advokatur nicht zu vereinbaren (BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - Az.: AnwZ (B) 48/97 -, a.a.O., juris Rdn. 7, im Hinblick auf das Erfordernis der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen bis zum Beginn des Ruhestandes beurlaubten Beamten).

    Wie die Vertreterin der Rechtsanwaltskammer in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert hat, zieht die Beklagte für ihre Verwaltungspraxis aus der angeordneten Verweisung auf die Vorschriften über den Ruhestand den Schluss, dass auch die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten - wie alle anderen Ruhestandsbeamten (vgl. BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - Az.: AnwZ (B) 48/97 -, a.a.O., juris Rdn. 6; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) -, a.a.O., Rdn. 14) - zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind.

  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 3/84

    Professor als Rechtsanwalt

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    Der Gesetzgeber hat deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen Beamten nur die Wahl gelassen, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzuerhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsanwalt zu werden und seine Rechtsstellung als Beamter aufzugeben (BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, BRAK-Mitt. 2000, 255 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - AnwZ (B) 48/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 42 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, BGHZ 92, 1 ff., juris Rdn. 13, jeweils m.w.N.).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen schon deswegen nicht, weil - wie der BGH mehrfach entschieden hat - an die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen zu einem Zweitberuf nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - Az.: AnwZ (B) 21/06 -, a.a.O., juris Rdn. 6; BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, a.a.O., juris Rdn. 7; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, a.a.O., juris Rdn. 19).

  • BGH, 19.06.2000 - AnwZ (B) 58/99

    Zulassung eines Beamten zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    Der Gesetzgeber hat deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen Beamten nur die Wahl gelassen, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzuerhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsanwalt zu werden und seine Rechtsstellung als Beamter aufzugeben (BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, BRAK-Mitt. 2000, 255 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 24.11.1997 - AnwZ (B) 48/97 -, BRAK-Mitt. 1998, 42 ff., juris Rdn. 5; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, BGHZ 92, 1 ff., juris Rdn. 13, jeweils m.w.N.).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen schon deswegen nicht, weil - wie der BGH mehrfach entschieden hat - an die Zulässigkeit von Zugangsbeschränkungen zu einem Zweitberuf nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - Az.: AnwZ (B) 21/06 -, a.a.O., juris Rdn. 6; BGH, Beschluss v. 19.06.2000 - Az.: AnwZ (B) 58/99 -, a.a.O., juris Rdn. 7; BGH, Beschluss v. 25.06.1984 - Az.: AnwZ (B) 3/84 -, a.a.O., juris Rdn. 19).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 15.15

    Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Arbeitsphase; Zulage;

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    In - maßgeblicher - rechtlicher Hinsicht ist daher weder das Beamtenverhältnis aufgelöst noch der Status als aktiver Beamter beendet (so ausdrücklich BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 - Az.: 2 C 3/15 -, NVwZ 2016, 770 ff., Rdn. 17; BVerwG, Urteil v. 28.10.2015 - Az.: 2 C 15/15 -, NVwZ-RR 2016, 392 f., Rdn. 15; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: 375. Lieferung, § 93, Rdn. 14a; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl., § 93, Rdn. 13).
  • VGH Bayern, 14.11.2001 - 17 P 01.638

    Personalrat - Erlöschen des Amtes mit Eintritt in die Freistellungsphase der

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    Das heißt, dass der Beschäftigte in der Freistellungsphase statusrechtlich betrachtet noch Beschäftigter der Dienststelle ist, während er tatsächlich in den Dienstbetrieb nicht mehr eingebunden ist, so dass seine tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle entfallen ist (so BayVGH, Beschluss v. 14.11.2001 - Az.: 17 P 01.638 -, DVBl. 2002, 787 ff., juris Rdn. 23).
  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 10/70

    Zulassung eines hessischen Landtagsabgeordneten als Rechtsanwalt

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    Mit dieser Regelung hat das Gesetz für den Einzelfall jeden Streit darüber abgeschnitten, ob im konkreten Falle etwa die Ausübung des Doppelberufs als Beamter und Rechtsanwalt ausnahmsweise unbedenklich erscheinen könnte (BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06 -, a.a.O.; BGH, Beschluss v. 25.01.1971 - AnwZ (B) 10/70 -, BGHZ 55, 236 ff.).
  • AGH Bayern, 03.06.2002 - BayAGH I - 15/01

    Zulassung - Antrag eines beurlaubten Beamten

    Auszug aus AGH Sachsen-Anhalt, 31.03.2017 - 1 AGH 1/16
    Soweit in dieser Bestimmung auf die (den Vorschriften der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes) entsprechenden Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind darunter die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines anderen Landes gewählten Beamten zu verstehen (BGH, Beschluss v. 30.10.2006 - AnwZ (B) 21/06 -, zitiert nach juris Rdn. 4; ferner AGH München, Beschluss v. 03.06.2002 - Az.: BayAGH I - 15/01, BRAK-Mitt. 2003, 89 f., juris Rdn. 21 f.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 1 AGH 31/22
    Gerade die Ausübung des Anwaltsberufes als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung eines Beamten ist aber mit dem Berufsbild einer unabhängigen und freien Advokatur nicht zu vereinbaren ( amtl. Begr., BT-DrS. 111/120, 58; BGH, Beschluss vom 24.11.1997, AnwZ (B) 48/97 juris-Rn 7; siehe auch Anwaltsgerichtshof Naumburg, Urteil vom 31.03.2017, 1 AGH 1/16 juris-Rn 30 für einen in der Freistellungsphase von Altersteilzeit befindlichen Beamten).

    Entscheidend bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 10 BRAO ist also nicht, ob der Bewerber im Einzelfall als Beamter oder Richter tätig ist , sondern lediglich, ob er Richter oder Beamter ist ( BGH, Beschluss vom 25.01.1971, AnwZ (B) 10/70 juris-Rn 6; Anwaltsgerichtshof Naumburg, Urteil vom 31.03.2017, 1 AGH 1/16 juris-Rn 22 / 23; Weyland-Vossebürger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn 157 ).

    Selbst bei einem Dauerurlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand dauert das Beamtenverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fort ( Anwaltsgerichtshof Naumburg, Urteil vom 31.03.2017, 1 AGH 1/16 juris-Rn 24 ).

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   AGH Sachsen-Anhalt, 23.03.2017 - 1 AGH 1/16   

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